Die Lohnabrechnung behandelt den laufenden Monat nicht isoliert. Aus dem bisher bekannten Arbeitslohn wird hochgerechnet, wie das Jahreseinkommen voraussichtlich aussieht. Dazu werden die elektronischen Steuermerkmale berücksichtigt. Diese monatliche Lohnsteuer ist deshalb eine Vorauszahlung auf die Steuer des gesamten Jahres. Ändert sich das Entgelt, verändert sich zunächst nur der Abzug im jeweiligen Monat.
Im TVöD für kommunale Arbeitgeber und im TVöD für den Bund besteht das Entgelt nicht immer aus einem gleichbleibenden Tabellenbetrag. Stufenwechsel, Teilzeit, Elternzeit, Zulagen, Zeitzuschläge, Leistungsentgelt und die Jahressonderzahlung können die Monatswerte verschieben. Das betrifft etwa Beschäftigte in Stadtverwaltungen, kommunalen Krankenhäusern, Sparkassen, Rettungsdiensten, Entsorgungsbetrieben und Bundesbehörden. Sind die tariflichen Grunddaten geklärt, folgt TVöD-Rechner für eine grobe Nettoschätzung; danach prüfen Sie die tatsächliche Abrechnung und die dort berücksichtigten Abzüge.
Der Arbeitgeber kann am Jahresende die im eigenen Lohnkonto erfasste Lohnsteuer mit der Steuer vergleichen, die sich aus dem tatsächlich abgerechneten Jahresarbeitslohn ergibt. Ergibt sich daraus eine Differenz, wird sie über die Abrechnung ausgeglichen. Das ist der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich. Er berücksichtigt nur die Daten, die der Arbeitgeber für dieses Beschäftigungsverhältnis verarbeitet hat. Der Ausgleich ist daher keine allgemeine Steuererklärung und keine vollständige Prüfung aller privaten Verhältnisse.
Eine Jahressonderzahlung oder eine nachträglich abgerechnete tarifliche Leistung verändert den Jahresarbeitslohn stärker als ein gewöhnlicher Monat. Die Lohnsteuer darauf wird nach den für sonstige Bezüge geltenden Rechenregeln ermittelt. Dadurch kann der Abzug in diesem Monat auffällig hoch wirken, obwohl im Jahresergebnis ein anderer Betrag herauskommt. Auch variable Zuschläge und rückwirkende Korrekturen können die vorangegangene Hochrechnung entwerten. Der Jahresausgleich glättet nur, was im Lohnkonto tatsächlich erfasst wurde.
Ein Wechsel der Steuermerkmale, ein Eintritt oder Austritt, Elternzeit, ein Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit oder mehrere Arbeitgeber im selben Jahr verändern die Grundlage. Ob der Arbeitgeber in solchen Fällen den internen Ausgleich durchführen darf oder muss, hängt von den Umständen und den gesetzlichen Ausschlüssen ab. Nicht jede Differenz wird deshalb automatisch über die Dezemberabrechnung korrigiert. Bei einem unterjährigen Ende des Arbeitsverhältnisses oder mehreren Arbeitsverhältnissen gelten besonders enge Grenzen.
Der Arbeitgeber kennt nicht ohne Weiteres alle Ausgaben und Einkünfte der beschäftigten Person. Der betriebliche Ausgleich erfasst insbesondere nicht automatisch:
Der betriebliche Ausgleich kann zu einer passenden Jahresabrechnung führen, ohne dass damit jede steuerliche Frage erledigt ist. Ob eine Erklärung verpflichtend ist oder sich freiwillig lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Verbindlich für das tarifliche Entgelt bleiben die aktuell geltende Entgelttabelle und die eigene Entgeltabrechnung; Rechner liefern nur Näherungen. Weichen beide erkennbar voneinander ab oder fehlen variable Bestandteile, sind Personalstelle, Personalvertretung, Gewerkschaft oder steuerliche Beratung die passenden Stellen für eine Prüfung.